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Grundsteuer

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 im Gebiet der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land


Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 im Gebiet der
Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land.

Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) wird die Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) und die bebauten und bebaubaren Grundstücke (Grundsteuer B)
vorbehaltlich der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide für 2024 hiermit in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.


Steuerfestsetzung
Grundsteuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2024 erhalten, haben 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Jahr 2024 zugegangen wäre. Auf den Hinweis in den Grundsteuerbescheiden, dass für die Folgejahre die Grundsteuer in gleicher Höhe zu entrichten ist, wird ebenfalls hingewiesen.

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02.2024, 15.05.2024, 15.08.2024 und 15.11.2024 fällig. Kleinbeträge bis 15,00 € werden am 15.08.2024 mit ihrem Jahresbetrag und Kleinbeträge von 15,01 € bis 30,00 € am
15.02.2024 und am 15.08.2024 zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben (Jahreszahler), wird die Grundsteuer als Jahresbetrag am
01.07.2024 fällig.

Ändern sich die Bemessungsgrundlagen im Laufe des Jahres 2024, werden den Steuerpflichtigen Änderungsbescheide zugestellt.


Zahlungsaufforderung
Bei Steuerpflichtigen, die am Lastschriftseinzugsverfahren teilnehmen, werden die jeweils fälligen Beträge von dem vereinbarten Konto abgebucht. Steuerpflichtige, die nicht am Lastschriftseinzugsverfahren teilnehmen, müssen die jeweils fälligen Beträge bis zu den vorstehend aufgeführten Fälligkeiten auf eines der folgenden Bankkonten der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land überweisen.

Sparkasse Südwestpfalz IBAN: DE26 5425 0010 0075 0003 64 BIC: MALADE51SWP
VR-Bank Südwestpfalz IBAN: DE93 5426 1700 0006 4004 42 BIC: GENODE61ROA
Postbank Ludwigshafen IBAN: DE79 5451 0067 0014 1266 72 BIC: PBNKDEFF

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land, Landauer Straße 18-20, 66482 Zweibrücken erhoben werden. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit der Festsetzung nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung der angeforderten Beträge nicht aufgehalten.

Zweibrücken, den 29.01.2024

Verbandsgemeindeverwaltung
Zweibrücken-Land
gez.
Björn Bernhard
Bürgermeister

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