Amtsblatt

Standard für VG

Veröffentlichung von Beiträgen

Einreichung und Veröffentlichung von Beiträgen
im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land



Bei der Einreichung von Beiträgen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde
Zweibrücken-Land bitten wir folgendes zu beachten:

1. Redaktionsschluss
Beiträge in schriftlicher und elektronischer Form zur Veröffentlichung in der Folgewoche können bis jeweils freitags, 12.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Zimmer 208, bzw. per E-Mail an amtsblatt@vgzwland.de eingereicht werden.

2. Beiträge in elektronischer Form
Es können Beiträge als „WORD-Datei“ oder „JPG-Datei“ übersandt werden. Grundsätzlich sind diese Dateien der E-Mail als Anhang beizufügen.

2.1 WORD-Dateien (doc)
WORD-Dateien dürfen nur Text enthalten. Eine besondere Formatierung ausschließlicher Textbeiträge ist nicht erforderlich. Evtl. in den Text einzufügende Bilder und Grafiken sind als eigene Datei mit zu übersenden.

2.2 Grafik-Dateien (pdf)
Grafik-Dateien können nur im Format „jpg“ angenommen werden und können Text und grafische Elemente enthalten. Sie sollten in der zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgesehenen Größe (Titelseite H 18,5 cm/B 15 cm, Vollseite H 23,5 cm/B 18 cm, Spalte H max. 23,5 cm/B 9 cm) erstellt sein.

3. Beiträge in schriftlicher Form
Beiträge in Papierform sollen nur in Ausnahmefällen eingereicht werden und sind mindestens in Format DIN A5 und in Maschinenschrift zu erstellen. Handschriftliche Beiträge können nicht bearbeitet werden. Für die Größe der Beiträge gilt Ziff. 2.2.

4. Veröffentlichung

4.1 Titelseite
Auf der Titelseite haben Veranstaltungen der Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinden Vorrang. Veranstaltungen, denen eine überörtliche Bedeutung zukommt, können ebenfalls an dieser Stelle veröffentlicht werden, andere Veranstaltungen nur dann, wenn die Titelseite nicht belegt ist.

4.2 Ganze Seiten (Seite 2 und 3)
Finden am gleichen Wochenende mehrere Veranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung statt, erfolgt die Veröffentlichung von Veranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung auf den Seiten 2 und 3 des Amtsblattes.

4.3 Veröffentlichungen in Spaltenbreite
Vereinsveranstaltungen mit überwiegend örtlichem Bezug werden im nichtamtlichen Teil der jeweiligen Gemeinde in Spaltenbreite veröffentlicht.


Grundsätzlich:

  • Die Entscheidung über die Veröffentlichung von Veranstaltungen im Amtsblatt trifft die Verbandsgemeindeverwaltung.
  • Es sollte möglichst vor Einreichung von Beiträgen für die Titelseite und die Seiten 2 und 3 mit der Verbandsgemeindeverwaltung Rücksprache genommen werden.
  • Eine verbindliche Reservierung im Voraus kann nicht erfolgen; es erfolgt lediglich eine Vormerkung.
  • Sofern ein Zeitpunkt nicht ausdrücklich genannt ist, erfolgt die Veröffentlichung in der nächstmöglichen Ausgabe des Amtsblattes.
  • Eine Veröffentlichung erfolgt in der Regel nur einmal.
  • Die Veröffentlichung erfolgt in der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet. Eine gleichzeitige Veröffentlichung unter den Nachbargemeinden erfolgt nicht. Für den Inhalt der Veröffentlichungen gelten die Bestimmungen der nachfolgend auszugsweise abgedruckten Verwaltungsvorschrift zu § 27 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, Ziffer 7 ff.


VV zu § 27 GemO (auszugsweise)
......
7. Bei der inhaltlichen Gestaltung des Amtsblattes ist folgendes zu beachten:
......
7.2 Nichtamtlicher Teil

7.2.1 "Kurze Nachrichten aus dem Gemeindeleben" sollen nur sachliche Berichte enthalten, dagegen keine Kommentare oder Meinungsäußerungen.

7.2.2 "Hinweise auf Veranstaltungen" sollen ebenfalls möglichst kurz gefasst sein (Ort, Zeit, Programm usw.). Neben Veranstaltungen der Gemeinde selbst kommen insbesondere in Betracht:

• Gottesdienste und andere kirchliche Veranstaltungen,
• Gedenkfeiern, Volks- und Heimatfeste,
• Sportveranstaltungen,
• Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden und politischen Parteien

Berichte über den Verlauf solcher Veranstaltungen gehören grundsätzlich nicht in das Amtsblatt. Soweit über solche Veranstaltungen ausnahmsweise wegen ihrer kommunalen Bedeutung im Amtsblatt berichtet wird, sind die unter Nummer 7.2.1 genannten Grundsätze zu beachten.

7.2.3 Zulässig sind auch Hinweise auf den Nacht- und Sonntagsdienst der Ärzte und Apotheken. Sonstige Hinweise der Ärzte und Apotheken, etwa auf vorübergehende Schließung wegen Urlaubs oder auf Wiedereröffnung können nur in Form einer Geschäftsanzeige in den nichtamtlichen Teil des Amtsblatts aufgenommen werden, wobei die hierfür geltenden Einschränkungen zu beachten sind.

7.2.4 Die Verantwortlichkeit für nichtamtliche Beiträge muss erkennbar gemacht werden.

7.3 Im Interesse der Rechtsklarheit und der Übersichtlichkeit wird empfohlen, den Inhalt des Amtsblattes nach den vorgenannten Sachgebieten zu gliedern und drucktechnisch deutlich voneinander zu trennen.

7.4 Zu den Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung werden folgende Hinweise gegeben:

7.4.1 Verwaltungsinterne Vorgänge und der Schriftwechsel mit anderen Behörden oder mit Abgeordneten sind für eine Veröffentlichung im Amtsblatt ungeeignet.

7.4.2 Sinn und Zweck der den Gemeindeverwaltungen nach § 15 Abs. 1 und § 41 Abs. 5 obliegenden Unterrichtungspflicht erfordern nicht, über jede Sitzung des Gemeinderats oder eines Gemeindeausschusses oder über weniger wichtige Angelegenheiten ausführlich zu berichten. Eine Eigenwerbung (Selbstdarstellung) für bestimmte Personen oder die Austragung örtlicher Streitigkeiten sind mit dem Zweck der Unterrichtungspflicht ebenfalls nicht zu vereinbaren