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Steuer

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 im Gebiet der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land


Steuerfestsetzung 

Grundsteuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2022 erhalten, haben 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2021 zu entrichten. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Jahr 2022 zugegangen wäre. Auf den Hinweis in den Grundsteuerbescheiden, dass für die Folgejahre die Grundsteuer in gleicher Höhe zu entrichten ist, wird ebenfalls hingewiesen. 

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02.2022, 15.05.2022, 15.08.2022 und 15.11.2022 fällig. Kleinbeträge bis 15,00 € werden am 15.08.2022 mit ihrem Jahresbetrag und Kleinbeträge von 15,01 € bis 30,00 € am 15.02.2022 und am 15.08.2022 zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben (Jahreszahler), wird die Grundsteuer als Jahresbetrag am 01.07.2022 fällig. 

Ändern sich die Bemessungsgrundlagen im Laufe des Jahres 2022, werden den Steuerpflichtigen Änderungsbescheide zugestellt.  


Zahlungsaufforderung 

Bei Steuerpflichtigen, die am Lastschriftseinzugsverfahren teilnehmen, werden die jeweils fälligen Beträge von dem vereinbarten Konto abgebucht. 

Steuerpflichtige, die nicht am Lastschriftseinzugsverfahren teilnehmen, müssen die jeweils fälligen Beträge bis zu den vorstehend aufgeführten Fälligkeiten auf eines der folgenden Bankkonten der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land überweisen.

Sparkasse Südwestpfalz      IBAN: DE26 5425 0010 0075 0003 64      BIC: MALADE51SWP 
VR-Bank Südwestpfalz         IBAN: DE93 5426 1700 0006 4004 42       BIC: GENODE61ROA 
Postbank Ludwigshafen      IBAN: DE79 5451 0067 0014 1266 72       BIC: PBNKDEFF  


Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land, Landauer Straße 18-20, 66482 Zweibrücken erhoben werden. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit der Festsetzung nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung der angeforderten Beträge nicht aufgehalten.


Zweibrücken, den 31.01.2022
Verbandsgemeindeverwaltung
Zweibrücken-Land 

Björn Bernhard
Bürgermeister 


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